

1.1
Die Firma XQueue GmbH, Offenbach am Main
- im folgenden "XQueue" genannt -,
erbringt die von ihr angebotenen Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2
Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners oder Ergänzungen zu diesen Bestimmungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vor Vertragsschluss zwischen XQueue und dem Vertragspartner ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch dann, wenn XQueue in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bestimmungen die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Leistungsbeschreibung
2.1
XQueue stellt dem Vertragspartner die XQueue-Technologie (technische Infrastrukturen für das Management von Nachrichten über elektronische Kanäle) zur Nutzung über das Internet zur Verfügung und erbringt die dazugehörenden spezifischen Dienstleistungen des Vertragspartners. übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen ist der Routerausgang des XQueue-Rechenzentrums. Die Anbindung des Vertragspartners an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Vertragspartners erforderlichen Hard- oder Software wird nicht Gegenstand der geschlossenen Verträge.
2.2
XQueue stellt dem Vertragspartner eine Benutzerdokumentation zur Verfügung. Diese enthält nähere Hinweise und Bestimmungen zur Nutzung der Anwendung. Bei Vervielfältigungen im Rahmen des Vertrages müssen vorhandene Schutzrechtsvermerke erhalten bleiben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die Benutzerdokumentation zu bearbeiten, zu verbreiten oder sie außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zugänglich zu machen.
2.3
XQueue übernimmt die Pflege der Anwendung, insbesondere die Diagnose und die Beseitigung von Fehlern innerhalb der vereinbarten Zeiten. Fehler sind hierbei wesentliche Abweichungen von der vertraglich festgelegten Spezifikation. Zusätzliche spezifische Leistungen des Vertragspartners können gegen gesonderte Vergütung erbracht werden. Der Umfang der Pflegeleistung ist im Vertrag abschließend beschrieben.
2.4
Soweit der Vertragspartner Daten - gleich in welcher Form - an XQueue übermittelt, stellt der Vertragspartner von diesen Daten Sicherungskopien auf eigenen Datenträgern her. XQueue wird seine Server regelmäßig sichern und mit zumutbaren technischem und wirtschaftlichem Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter schützen. Im Falle eines dennoch eintretenden Datenverlustes wird der Vertragspartner die betreffenden Daten nochmals unentgeltlich auf die Server von XQueue übertragen. Sofern Daten vom XQueue System erstmalig erstellt werden (insbesondere Reportingdaten), wird XQueue diese Daten entsprechend den aktuellen technischen Standards einmal an jedem Werktag sichern. Die Sicherung erfolgt automatisiert auf Datenträgern, die zumindest während der folgenden sieben Tage nicht gelöscht oder erneut bespielt werden dürfen. Eine Vorhaltung von Sicherungsdateien, die älter als sieben Tage sind, erfolgt nicht.
2.5
XQueue verpflichtet sich, die Inhalte des Vertragspartners dergestalt bereit zu halten, dass der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Nutzung der Anwendung auf diese zugreifen kann. Dazu schafft XQueue selbst oder mit Hilfe von Subunternehmern die Verbindung zu einem Einwahlknoten in das Internet und erhält diese aufrecht (s. Ziff. 2.1).
3. Vertragsschluss
3.1
XQueue behält sich nach freiem Ermessen vor, Bestellungen/Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.
3.2
Die von XQueue erstellten Angebotsschreiben erfolgen grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, d.h. sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, ein entsprechendes Angebot an XQueue abzugeben. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Annahmeerklärung) seitens der Geschäftsführung von XQueue zustande. Für den Inhalt und die Ausführung des Vertrages sind die in der von XQueue erstellten Auftragsbestätigung spezifizierten Leistungen maßgebend.
3.3
XQueue ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise, wie z. B. die Rechenzentrumsanbindung an das Internet, durch qualifizierte Dritte ausführen zu lassen.
4. Pflichten/Mitwirkungspflichten des Vertrags-partners/Inhalte
4.1
Der Vertragspartner muss als Versender einer Werbesendung klar erkennbar sein. Jede versendete E-Mail muss ein leicht erkennbares Impressum enthalten, welches nachfolgende Angaben ausweist:
4.1.1
Den Namen und die Anschrift, unter der der Vertragspartner niedergelassen ist; bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen ist und die entsprechende Registernummer;
4.1.2
Kontaktinformationen, bestehend aus mindestens einer gültigen Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse;
4.1.3
soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung vorhanden, sind diese anzugeben. Weitergehende Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) bleiben unberührt.
4.2
Der Vertragspartner hat einen Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Beschwerden zu benennen. Die Reaktionszeit für Anfragen an diesen Ansprechpartner hat maximal 24 h werktäglich zu betragen.
4.3
Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Erlaubnis, E-Mails zuzusenden, hat der Vertragspartner in jeder E-Mail hinzuweisen. Das Abbestellen von E-Mails muss grundsätzlich durch den Empfänger ohne Kenntnisse von Zugangsdaten (beispielsweise Login und Passwort) möglich sein. Ausnahmen dazu können im Einzelfall zugelassen werden, wenn eine abweichende Handhabung aufgrund von Besonderheiten des angebotenen Dienstes erforderlich ist. Abmeldungen sind unverzüglich zu bearbeiten.
4.4
Der Vertragspartner muss E-Mail-Adressen von der Verteilerliste nehmen, wenn nach dem Beschicken dieser Adressen drei Hard-Bounces erfolgten.
4.5
Des Weiteren ist der Vertragspartner verpflichtet, die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass XQueue für die Ausführung von Nachrichtenversendungen über elektronische Kanäle auf die Mitwirkung, insbesondere auf die Bereitstellung von Daten, seitens des Vertragspartners angewiesen ist.
4.6
Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Entdeckung von Störungen und Mängeln, diese unverzüglich Xqueue, unter Angabe einer konkreten schriftlichen Fehlerbeschreibung, mitzuteilen. Der Vertragspartner stellt in diesem Fall XQueue alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die zur Analyse und Fehlerbeseitigung benötigt werden. Stellt sich nach Prüfung einer Fehlermeldung heraus, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs von XQueue aufgetreten ist, kann XQueue dem Vertragspartner die Kosten für die Prüfung der Fehlermeldung zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs von XQueue aufgetreten ist.
4.7
Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die von ihm berechtigten Nutzer über einen Internetanschluss und eine geeignete Computerkonfiguration verfügen. Die Bedienung und Aufrechterhaltung dieser Voraussetzungen liegen allein in der Verantwortung des Vertragspartners.
4.8
Bei der übertragung jedweder Daten an das XQueue-System stellt der Vertragspartner durch geeignete Mittel, insbesondere durch den Einsatz von Virenscannern und Firewalls, sicher, dass unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Vertragspartners und die übermittlung schädigender Daten verhindert bzw. unterbunden werden.
4.9
Bei Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen wird der Vertragspartner alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beachten. Insbesondere ist es ihm untersagt, Daten (auch Adressdaten) und Inhalte einzustellen und zu versenden, die gegen Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstoßen, die fremde gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Der Vertragspartner ist für die von ihm bereit gestellten Daten und Inhalte selbst verantwortlich. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass XQueue nur technischer Dienstleister und übermittler der E-Mail-Nachrichten und insoweit zu einer überprüfung der Daten und Inhalte weder unter rechtlichen, sachlichen oder sonstigen Gesichtspunkten verpflichtet ist; XQueue behält sich eine solche überprüfung jedoch jederzeit vor.
4.10
Macht ein Dritter eine Rechtsverletzung durch die vom Vertragspartner bereitgestellten oder versendeten Daten oder Inhalte geltend, ist XQueue berechtigt, diese Daten oder Inhalte ganz oder vorläufig zu sperren, wenn ein durch objektive Anhaltspunkte gerechtfertiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Daten oder Inhalte besteht. Hat der Vertragspartner die Rechtsverletzung zu vertreten, wird er XQueue den daraus entstandenen Schaden ersetzen und XQueue insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen.
4.11
XQueue kann die vertragsgegenständliche Leistung jederzeit, in für den Vertragspartner zumutbarem Maße und unter Beachtung, dass die Leistungsmerkmale gemäß der vereinbarten Leistungsbeschreibung weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind, ändern. Die änderung ist dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird. Dies ist beispielsweise der Fall bei Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer oder wenn das Leistungsangebot aufgrund technisch oder rechtlich bedingter Veränderungen geändert oder ergänzt werden muss.
5. Nutzungsrechte / -Daten
5.1
XQueue räumt dem Vertragspartner für die Laufzeit des Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Anwendung auf den XQueue-Systemen (im XQueue-Rechenzentrum) zu nutzen. Eine überlassung der Anwendung an den Vertragspartner erfolgt nicht. Soweit XQueue während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates und Upgrades der Anwendung bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht ebenfalls. XQueue ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades und Updates nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist.
5.2
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die Anwendung über die Zwecke des Vertrages hinaus oder andere als seine eigenen Dateien zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzungskreises zugänglich zu machen. Eine Nutzung der XQueue Technologie ist ausschließlich nur für eigene Zwecke gestattet.
5.3
Eine übertragung weiterer Nutzungs- oder sonstiger Rechte werden - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Das Eigentum an der Software verbleibt vollständig bei XQueue. Nähere nutzungsrechtliche Regelungen werden im individuellen Nutzungsvertrag getroffen.
5.4
XQueue stellt dem Vertragspartner für die Nutzung der XQueue-Technologie eine Benutzerkennung und ein Passwort (Zugangsdaten) zur Verfügung. Der Vertragspartner wird das mitgeteilte Passwort bei der ersten Nutzung unverzüglich in ein neues, nur ihm bekanntes, Passwort abändern. Der Vertragspartner wird die Zugangsdaten nur den jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Im übrigen wird er die Zugangsdaten geheim halten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten. Der Vertragspartner wird XQueue unverzüglich davon unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.
6. Urheberrechte
Die von XQueue genutzte Software ist nach den §§ 69 a ff. UrhebG urheberrechtlich geschützt. Es besteht darüber hinaus auch weltweit nach den jeweiligen Rechtsordnungen urheberrechtlicher Schutz. Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, diesen urheberrechtlichen Schutz zu beachten.
7. Vergütung/Zahlung/Fälligkeit
7.1
Es gelten die individuell vereinbarten und schriftlich bestätigten Preise.
7.2
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich zu der Vergütung getrennt in Rechnung gestellt.
7.3
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Lieferung bzw. Leistung und Rechnungsstellung ohne Abzug, netto, fällig.
7.4
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist XQueue berechtig für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Ausgenommen von diesen Regelungen bleiben nachweisbar höhere oder niedrigere Verzugsschäden.
7.5
Bei Zahlungsverzug von mehr als vier Wochen werden alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstige vergütungsreduzierenden Vereinbarungen hinfällig. In diesem Fall gilt der ursprüngliche Preis, der ohne die Gewährung von Rabatten oder Skonti bzw. sonstigen vergütungsreduzierenden Vereinbarungen errechnet wurde, als vereinbart.
7.6
Monatliche und jährliche Kosten werden jeweils im Voraus in Rechnung gestellt.
7.7
XQueue behält sich eine Preisanpassung - frühestens jedoch sechs Monate nach Abschluss des Vertrages - vor. Diese wird dem Vertragspartner, mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten, schriftlich mitgeteilt. Der schriftlichen Mitteilung steht eine Mitteilung per E-Mail gleich. Dem Vertragspartner steht für den Fall der Preiserhöhung ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Inkrafttretung der Preisanpassung zu.
7.8
Der Vertragspartner hat die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen unter den ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten auch dann zu vergüten, wenn sie durch unbefugte Dritte erfolgt. Voraussetzung für einen diesbezüglichen Anspruch von XQueue auf Vergütung ist der Nachweis, dass der Vertragspartner die Nutzung durch den Dritten zu vertreten hat.
8. Aufrechnung; Zurückbehaltung; Abtretung
Der Vertragspartner darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen;. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur aus solchen Ansprüchen geltend gemacht werden, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen und ebenfalls entweder rechtskräftig festegestellt wurden oder unbestritten sind. Der Vertragspartner darf seine Forderungen aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung XQueues an Dritte abtreten.
9. Gewährleistung/Haftung
9.1
Bei einem zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässig herbeigeführten Sachschaden ersetzt XQueue den Aufwand für die Wiederherstellung oder Neubeschaffung der Sache bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 1.000.000 je Schadensereignis. XQueue haftet für einen von XQueue zu vertretenden
Leben-, Körper- und Gesundheitsschaden unbeschränkt. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
9.2
Die Haftungsbegrenzung unter 9.1 gilt nicht für Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Sie beschränken insoweit auch nicht das Recht des Vertragspartners, sich außerordentlich vom Vertrag zu lösen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht jedoch begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
9.3
Weitergehende und andere als die in diesen Bestimmungen ausdrücklich genannten Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgrundes, sind ausgeschlossen, soweit nicht im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften weitergehend gehaftet wird. Hiernach nicht ausgeschlossene Schäden beschränken sich in ihren Ersatzansprüchen auf die typischen bei Vertragsschluss voraussehbaren Schäden.
9.4
Mitarbeiter von XQueue sind zu Zusagen, die die Fähigkeiten der Produkte, den Leistungsumfang oder sonstige den Produkten anhaftende Tatsachen betreffen, grundsätzlich nicht berechtigt. Etwas anderes gilt nur, sofern eine solche Zusage schriftlich von der XQueue Geschäftsführung bestätigt wird.
9.5
Macht ein Vertragspartner Schadenersatz wegen des Verlustes von Daten geltend, so hat er jedenfalls nachzuweisen, dass er der im Verkehr üblichen Verpflichtung zur Sicherung eigener Daten gegen Verlust oder sonstiges Abhandenkommen nachgekommen ist.
9.6
Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn XQueue an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können, gehindert wird. Als Ereignis im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, überschwemmung und andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen.
10. Vertrag; änderung; Kündigung
10.1
Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien zustande und gilt auf unbestimmte Dauer.
10.2
XQueue ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Dem Vertragspartner werden diese änderungen oder Ergänzungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von nicht weniger als vier Wochen mitgeteilt. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten Bedingungen innerhalb von vier Wochen nach Zugang nicht, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam einbezogen. Widerspricht der Vertragspartner fristgemäß, so ist XQueue berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Hierauf wird XQueue in der Mitteilung hinweisen.
10.3
Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn:
- ein Vertragspartner gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch den anderen Vertragspartner nicht binnen angemessener Frist beseitigt,
- einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist,
- über das Vermögen des anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.
10.4
Die Kündigung erfasst sämtliche unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen, es sei denn, der kündigende Vertragspartner erklärt die Kündigung nur in Bezug auf die von dem wichtigen Grund betroffene Einzelleistung, und für den Vertragspartner ist das Festhalten am Vertrag im übrigen nicht unzumutbar.
11. Verjährung
11.1
Die Ziffern 11.2 bis 11.3 gelten nicht für deliktische Ansprüche des Vertragspartners gegen XQueue. Für diese Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des § 852 BGB.
11.2
Schadenersatzansprüche verjähren nach einem Jahr von dem Zeitpunkt ab, zu dem der geschädigte Vertragspartner von dem Schaden und den Umständen Kenntnis erhält, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt. Sie verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis innerhalb von zwei Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
11.3
Die unter 11.2 genannten Regelungen gelten auch für Ansprüche auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden.
12. Datenübermittlung und Nutzung
Verwendet der Vertragspartner Daten Dritter oder übermittelt an XQueue Daten Dritter zur Weiterverarbeitung, so ist er verpflichtet, für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmung zu sorgen und zu gewährleisten, dass diese Daten frei von Rechten Dritter bzw. mit Zustimmung des betroffenen Dritten weiterverarbeitet werden dürfen.
Sollte XQueue in diesem Zusammenhang wegen einer Rechtsverletzung des Vertragspartners gleich welcher Art, in Anspruch genommen werden, stellt der Vertragspartner XQueue von solchen Ansprüchen frei und verpflichtet sich, alle daraus erwachsenden Kosten zu übernehmen. Dies umfasst auch die Kosten, die im Zusammenhang mit einer angemessenen Verteidigung dieser Ansprüche stehen.
13. Gerichtsstandsvereinbarung
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Offenbach am Main vereinbart.
14. Ausschluss von UN-Kaufrecht/ Ausschließliche Geltung deutschen Rechts
Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen; es gilt ausschließlich deutsches Recht.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was dem Sinn und Zweck nach vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit von vornherein bedacht worden wäre. Stand: 11/2007


